Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
Allgemeine Einkaufsbedingungen von DR. KADE Pharmazeutische Fabrik GmbH ("DR. KADE")
§ 1 Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbe-dingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die DR. KADE mit seinen Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote des Lieferanten, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Sofern DR. KADE dem nicht schriftlich zugestimmt hat, finden Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten keine Anwendung, auch wenn DR. KADE ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn DR. KADE auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(3) Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und DR. KADE gehen diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen vor. Für den Nachweis ihres Inhalts ist die schriftliche Vereinbarung mit oder die Bestätigung durch DR. KADE maßgeblich.
(4) Diese Allgemeine Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
§ 2 Vertragsschluss, Bestellungen und Kostenvoranschläge
(1) Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder unserer schriftlichen Bestätigung als verbindlich.
(2) Änderungen in der Auftragsbestätigung müssen von DR. KADE explizit bestätigt werden. Gültig sind die Angaben und Konditionen aus der Bestellung. Beide Parteien vereinbaren, sich auf Änderungen aktiv hinzuweisen.
(3) Der Lieferant ist angehalten, jede Bestellung durch uns binnen 7 Arbeitstagen nach Zugang unter Angabe eines bindenden Preises und Leistungszeitpunkts an die auf der Bestellung stehende E-Mailadresse schriftlich zu bestätigen. Erfolgt diese Bestätigung nicht in der vorgenannten Frist, so ist der DR. KADE nicht mehr an seine Bestellung gebunden. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der schriftlichen Annahme durch DR. KADE.
(4) Sämtliche Angebote und Kostenvoranschläge des Lieferanten erstellt dieser auf eigene Kosten. Dies umfasst außerdem Vorgespräche (digital sowie vor Ort), Vorbereitung und Ausarbeitung des Angebots. Alle Leistungen vor der offiziellen Beauftragung durch DR. KADE erfolgen somit unentgeltlich.
§ 3 Preise, Rechnungen und Zahlungen
(1) Alle in der Bestellung genannten Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, in EURO. Der in der Bestellung angegebene Preis ist ein Festpreis und gilt für die gesamte Vertragslaufzeit bzw. den gesamten Leistungszeitraum. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transport-kosten, Versicherungsprämien und Zölle) ein.
(3) Rechnungen sind unter Angabe der Bestellnummer an die auf der Bestellung stehende E-Mailadresse zu übermitteln.
(4) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Lieferant 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
(5) Für den Fall, dass eine Vorauszahlung vereinbart wurde, behält sich DR. KADE vor, eine Vorauszahlungsbürgschaft von dem Lieferanten zur Absicherung anzufordern, wobei die Bürgschaft von einem Kreditinstitut oder einer Versicherung mit Sitz in der Europäischen Union zu stellen ist.
(6) Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(7) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungs-rechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
(8) Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechts-kräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
§ 4 Lieferzeit, Lieferung, Gefahrübergang und Lieferverzug
(1) Die von uns in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen sind nur nach schriftlicher Zustimmung durch DR. KADE zulässig.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Dies gilt auch bei Einflüssen höherer Gewalt oder Rohstoffmangel. Der Vertragspartner erklärt sich bereit, bei Verzögerungen in Absprache mit DR. KADE Maßnahmen wie Mehrarbeit einzuleiten, um den Auftrag schnellstmöglich zu erfüllen und einen möglichen Stillstand im Rahmen der Vertragserfüllung abzuwenden.
(3) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ gemäß Incoterms (2020) an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in 12277 Berlin, Zehrensdorfer Straße 7 zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
(4) Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu.
(5) Wir sind berechtigt, bei Lieferver-zögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe i.H.v. 1 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
§ 5 Nutzungsrechte
DR. KADE erhält mit Vertragsschluss das einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte, unwiderrufliche und übertragbare Recht, die zum Lieferungs-/Leistungsumfang gehörenden Unterlagen zu nutzen und an Dritte weiterzugeben,
§ 6 Compliance
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, die jeweils für ihn maßgeblichen Bestimmungen im Zusam-menhang mit dem Vertragsverhältnis einzuhalten. Das betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartell-, arbeits- und umweltschutz-rechtliche Vorgaben.
(2) Sofern Dritte (z.B. Subunternehmer) zur Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistungen vom Lieferanten eingesetzt werden, wird der Lieferant alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, dass von dem Dritten ebenfalls die in § 6 (1) vorgesehene Verpflichtung umgesetzt wird.
(3) Besteht der begründete Verdacht oder steht fest, dass der Lieferant oder der Dritte gegen die für ihn geltenden rechtlichen Vorgaben verstoßen hat, ist DR. KADE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen, sofern DR. KADE ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Sonstige Rechte von DR. KADE, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben unberührt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware geht mit der Übergabe in das Eigentum von DR. KADE über. Die Vereinbarung eines erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehaltes des Lieferanten wird hiermit ausgeschlossen. In jedem Fall ist DR. KADE ohne weiteres, insbesondere ohne Genehmigung oder Anzeige, berechtigt, die gelieferte Ware zu verarbeiten oder darüber in sonstiger Weise zu verfügen.
§ 8 Leistungserbringung durch Dritte
Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen.
§ 9 Gewährleistungsansprüche
(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmangel der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(2) DR. KADE ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn sich der Lieferant mit selbiger in Verzug befindet. DR. KADE kann von dem Lieferanten für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen einen Vorschuss verlangen oder den Vorschuss mit einer dem Lieferanten geschuldeten Zahlung aufrechnen.
(3) DR. KADE schuldet eine Warenein-gangskontrolle nur im Hinblick auf offensichtliche Mängel, Vollständigkeit und Identität der gelieferten Ware. Solche Mängel werden dem Lieferanten innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Lieferung, andere Mängel innerhalb von 10 Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung angezeigt. Bei Leistungen, die der Abnahme unterliegen, besteht eine Pflicht zur Wareneingangskontrolle nicht.
(4) Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung der Gewährleistungsansprüche gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert.
§ 10 Versicherung
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflicht- (inkl. Produkthaftpflicht-versicherung) mit einer Mindestdeckungs-summe von 2,5 Mio. Euro je Personen- / Sach- / Vermögensschaden abzuschließen und für eine Dauer von mindestens 3 Jahre nach Beendigung der gegenüber DR. KADE erbrachten Leistung zu unterhalten.
(2) Auf Anforderung von DR. KADE ist vom Lieferanten eine entsprechende Versicherung nachzuweisen.
(3) Stehen DR. KADE weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
§ 11 Produkthaftung
(1) Der Lieferant hat uns von Ansprüchen Dritter wegen Personen- oder Sachschäden sowie Aufwendungen freizustellen, die auf eine vom Lieferanten gelieferte fehlerhafte Ware zurückzuführen sind, soweit die Ursache im Herrschaftsbereich- und / oder Organisations-bereich des Lieferanten gesetzt wurde und der Lieferant im Außenbereich selbst haftet.
(2) Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers einer vom Lieferanten gelieferten Ware eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 12 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist der Ansprüche von DR. KADE wegen Mängel beträgt 36 Monate, beginnend mit Ablieferung bzw. mit Abnahme. Soweit eine Abnahme von Teilleistungen vereinbart ist, beginnt die Abnahme frühestens mit der Endabnahme.
(2) Ansonsten verjähren die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 13 Schutzrechte
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass die von ihm gelieferten Waren keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Waren herstellt oder herstellen lässt, verletzt. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen einer solchen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu ersetzen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.
(2) Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Waren bleiben unberührt.
§ 14 Ersatzteile
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für die an uns gelieferten Waren für einen Zeitraum von mindestens 7 Jahren vorzu-halten.
(2) Beabsichtigt der Lieferant, nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Waren einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen.
§ 15 Geheimhaltung und Unterlagen
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekanntwerdenden geschäftlichen, betrieb-lichen oder technischen Angelegenheiten auch über das Ende der Geschäftsbeziehung geheim zu halten und sie nur für Zwecke der Geschäftsbeziehung zu verwenden, soweit diese Informationen dem Lieferanten nicht schon bei Überlassung bekannt waren, nicht allgemein bekannt geworden sind oder DR. KADE auf die Geheimhaltung verzichtet hat. Eine Zuwiderhandlung wird pauschal mit 15.000 Euro geahndet. Dies ersetzt ausdrücklich nicht den gesetzlichen Schadensersatzanspruch.
(2) Der Lieferant darf nur mit schriftlicher Zustimmung von DR. KADE auf die Geschäftsbeziehung hinweisen.
(3) An sämtlichen im Rahmen der Geschäftsbeziehung überlassenen Unterlagen, gleich welcher Form, behält sich DR. KADE die Eigentums- und Urheberrechte vor. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder sobald die Unterlagen nicht mehr benötigt werden, sind diese unaufgefordert DR. KADE zurückzugeben oder mit Zustimmung von DR. KADE zu vernichten.
(4) Bei der Beauftragung Dritter (z.B. Subunternehmer) wird der Lieferant diese entsprechend diesem § 15 verpflichten.
§ 16 Datenschutz
Alle personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden zur Bearbeitung der Vertragsabwicklung digital im Rahmen der DSGVO verarbeitet.
§ 17 Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Für diese Allgemeinen Einkaufsbe-dingungen und die Vertragsbeziehung zwischen dem Lieferanten und DR. KADE gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts und des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und über diesen Vertrag ist Berlin (Deutschland).
(3) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, ebenso die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Die Schriftform im Sinne dieser Einkauf-AGB wird auch durch E-Mail und Fax gewahrt.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Stand 23. November 2022